Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Grundholden Heretsried – Verein für Traditionspflege und Brauchtum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(2)   Sitz des Vereins ist Heretsried.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist:

(a)    Die Pflege und Wahrung der alten Bräuche und Traditionen

(b)    Die Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte

(c)    Die Förderung des kulturellen Lebens

(d)    Die Durchführung allgemeinbildender und kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsaufgaben

(e)    Das Sammeln und Pflegen alten Kulturgutes, soweit sie dem Ort und dem Holzwinkel von kultureller Bedeutung sind

(f)     Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2008.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)   Die Aufnahme erfolgt durch Annahme des schriftlichen Antrages durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3)   Mitglieder und anderen Personen, die sich um den Verein oder die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit zwei Dritteln Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt.

(4)   Die Mitglieder sind verpflichtet einen Beitrag zu zahlen und die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.

(5)   Die Mitgliedschaft endet

(a)    mit dem Tod des Mitglieds

(b)   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(c)    durch Ausschluss aus dem Verein.

(6)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder den Beitrag trotz Mahnung ein Jahr nicht entrichtet hat, kann durch den Vorstand der sofortige Ausschluss erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss endgültig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(a)    die Mitgliederversammlung;

(b)   der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal in den ersten sechs Monaten vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)   Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindesten 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen.

(3)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(4)   Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(5)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

b)      Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer;

c)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;

d)      Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

e)      Beschlussfassung über Anträge

f)        Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitglieder;

g)      Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(6)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(7)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer bzw. Kassenführerin, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin und mindestens 4 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann durch die Mitgliederversammlung erhöht werden. Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. Verschiedene Vorstandsämter können durch Vorstandsbeschluss in einer Person vereinigt werden. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)   Gesetzlicher Vertreter im Sinne des Vereinsrechtes sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, entweder gemeinsam oder einzeln in Verbindung mit dem/der Schriftführer/in oder dem/der Kassenführerin.

(3)   Aufgaben des Vorstands sind die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Verfügungen über Beträge von mehr als 2000.- Euro bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, Verfügungen über Beträge von mehr als 5000,- Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dazu bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt in Vorstand und Beirat bekleiden.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heretsried, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Heimatgedankens zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung am 29.02.2008 in Kraft.

 

 

 

 

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